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   BFH, 19.12.1995 - X B 229/94   

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https://dejure.org/1995,4644
BFH, 19.12.1995 - X B 229/94 (https://dejure.org/1995,4644)
BFH, Entscheidung vom 19.12.1995 - X B 229/94 (https://dejure.org/1995,4644)
BFH, Entscheidung vom 19. Dezember 1995 - X B 229/94 (https://dejure.org/1995,4644)
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (6)

  • BFH, 08.06.1994 - X R 51/91

    1. Kosten für ein Erbbaurecht nicht nach § 10 e Abs. 1 EStG begünstigt - 2. Kein

    Auszug aus BFH, 19.12.1995 - X B 229/94
    Der erkennende Senat hat mit Urteil vom 8. Juni 1994 X R 51/91 (BFHE 175, 76 [BFH 08.06.1994 - X R 51/91], BStBl II 1994, 779) unter Hinweis auf die Rechtsprechung zu § 7b EStG (insbes. BFH-Urteil vom 15. Mai 1990 IX R 21/86, BFHE 162, 26, BStBl II 1992, 67) entschieden, daß die Grundsätze zur mittelbaren Grundstücksschenkung auch im Rahmen des § 10e EStG gelten.

    Eine Schenkung des Grundstücks hat das Senatsurteil in BFHE 175, 76, 80 [BFH 08.06.1994 - X R 51/91], BStBl II 1994, 779 (unter 2. b) angenommen in dem Fall, daß sich die schenkenden Eltern im Vertrag über die Anschaffung des begünstigten Objekts dem Veräußerer gegenüber zur Zahlung eines Teils des Entgelts verpflichtet und sich wegen dieser Verpflichtung der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen hatten.

    Ein Sachverhalt, wie er der Senatsentscheidung in BFHE 175, 76 [BFH 08.06.1994 - X R 51/91], BStBl II 1994, 779 zugrunde gelegen hat, ist hier nicht gegeben, da sich die Eltern des Antragstellers nicht -- auch nicht teilweise -- zur Zahlung des Kaufpreises verpflichtet haben.

  • BFH, 15.05.1990 - IX R 21/86

    Erhöhte Absetzungen bei mittelbarer Grundstücksschenkung durch einen

    Auszug aus BFH, 19.12.1995 - X B 229/94
    Der erkennende Senat hat mit Urteil vom 8. Juni 1994 X R 51/91 (BFHE 175, 76 [BFH 08.06.1994 - X R 51/91], BStBl II 1994, 779) unter Hinweis auf die Rechtsprechung zu § 7b EStG (insbes. BFH-Urteil vom 15. Mai 1990 IX R 21/86, BFHE 162, 26, BStBl II 1992, 67) entschieden, daß die Grundsätze zur mittelbaren Grundstücksschenkung auch im Rahmen des § 10e EStG gelten.

    Auch das Urteil in BFHE 162, 26, 29, BStBl II 1992, 67 hebt maßgeblich darauf ab, ob der Beschenkte ein Gebäude auf eigene Rechnung erwirbt; eine mittelbare Schenkung eines Grundstücks ist für den Fall verneint worden, daß der Schenker einen Geldbetrag zuwendet, damit dieser nach seiner Wahl ein bebautes Grundstück anschaffen oder ein Gebäude errichten kann.

  • BFH, 23.06.1993 - X B 134/91

    Reichweite der Aufhebung der Vollziehung (Vorlage an den Großen Senat)

    Auszug aus BFH, 19.12.1995 - X B 229/94
    Der Große Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) hat mit Beschluß vom 3. Juli 1995 GrS 3/93 (BFHE 178, 11, BStBl II 1995, 730) die Rechtsauffassung des erkennenden Senats (Beschluß vom 23. Juni 1993 X B 134/91, BFHE 172, 9 [BFH 23.06.1993 - X B 134/91], BStBl II 1994, 38) bestätigt.

    Durch die Begründung dieser Entscheidung sieht sich der erkennende Senat in seiner Auffassung bestärkt, daß die Aufhebung der Vollziehung auch zu einer Erstattung der für Rechnung des Steuerschuldners einbehaltenen und abgeführten Lohnsteuer führen kann (vgl. BFHE 172, 9 [BFH 23.06.1993 - X B 134/91], BStBl II 1994, 38, unter B III. 3., 4. c, D 2.).

  • BFH, 25.10.1995 - VIII B 79/95

    Aufhebung der Vollziehung eines Einkommensteuerbescheids auch hinsichtlich

    Auszug aus BFH, 19.12.1995 - X B 229/94
    Unter Bezugnahme auf die genannte Entscheidung des Großen Senats hat sich der VIII. Senat des BFH mit Beschluß vom 25. Oktober 1995 VIII B 79/95 (BFH/NV 1996, 340) der Entscheidung des X. Senats auch insoweit angeschlossen, als dort die Anrechnung einbehaltener Steuerabzugsbeträge sowie der Körperschaftsteuer und entrichteter Vorauszahlungsbeträge ungeachtet struktureller Unterschiede -- im Ergebnis gleichbehandelt worden sind.
  • BFH, 04.12.1991 - X R 89/90

    Keine Steuervergünstigung nach § 10e EStG für einen unentgeltlichen

    Auszug aus BFH, 19.12.1995 - X B 229/94
    Nach § 10e EStG sind nur die vom Steuerpflichtigen selbst aufgewendeten Kosten für die Anschaffung der Wohnung begünstigt; für den unentgeltlichen Erwerb einer Wohnung ist ein Abzugsbetrag nicht zu gewähren (BFH-Urteil vom 4. Dezember 1991 X R 89/90, BFHE 166, 346, BStBl II 1992, 295).
  • BFH, 03.07.1995 - GrS 3/93

    Aufhebung der Vollziehung eines Einkommensteuerbescheids auch hinsichtlich

    Auszug aus BFH, 19.12.1995 - X B 229/94
    Der Große Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) hat mit Beschluß vom 3. Juli 1995 GrS 3/93 (BFHE 178, 11, BStBl II 1995, 730) die Rechtsauffassung des erkennenden Senats (Beschluß vom 23. Juni 1993 X B 134/91, BFHE 172, 9 [BFH 23.06.1993 - X B 134/91], BStBl II 1994, 38) bestätigt.
  • FG Baden-Württemberg, 17.09.2001 - 9 K 346/98

    Erstattung von Steuerabzugsbeträgen aufgrund Aufhebung der Vollziehung;

    Mit Beschlüssen vom 25. Oktober 1995 VIII B 79/95 (BStBl II 1996, 316), vom 19. Dezember 1995 X B 229/94 (BFH/NV 1996, 548) und vom 4. März 1996 IX B 59/95 (BFH/NV 1996, 674) entschied der BFH, dass die Vollziehung eines ESt-Bescheides auch insoweit aufgehoben werden darf, als sie zu einer vorläufigen Erstattung entrichteter Vorauszahlungen, einbehaltener Kapitalertragsteuer und anrechenbarer Körperschaftsteuer bzw. einbehaltener und abgeführter LSt führt.

    Zur Begründung fügte der Bekl an, nach dem BFH-Beschluss vom 19. Dezember 1995 X B 229/94 (NWB 1996, F. 1, 58) könne eine Aussetzung der Vollziehung auch zu einer - vorläufigen - Erstattung einbehaltener und abgeführter LSt führen.

    Vielmehr entsprach die Handhabung des Bekl dem Gesetz (BFH-Beschlüsse vom 25. Oktober 1995 VIII B 79/95, BStBl II 1996, 316; vom 19. Dezember 1995 X B 229/94, BFH/NV 1996, 548 und vom 4. März 1996 IX B 59/95, BFH/NV 1996, 674; Brenner, a.a.O., § 36 Rdnr. G 48, 63 Erg.Lfg. März 1996).

  • BFH, 02.11.1999 - I B 49/99

    Beschränkung der Vollziehungsaussetzung nach § 361 Abs. 2 Satz 4 AO bzw. § 69

    Diese Entscheidung ist in der Folge auf den Bereich der Steuerabzugsbeträge und der anzurechnenden Körperschaftsteuer übertragen worden (BFH-Beschlüsse vom 25. Oktober 1995 VIII B 79/95, BFHE 179, 207, BStBl II 1996, 316; vom 19. Dezember 1995 X B 229/94, BFH/NV 1996, 548; vom 4. März 1996 IX B 59/95, BFH/NV 1996, 674).
  • BFH, 04.03.1996 - IX B 59/95

    Voraussetzungen für die Aussetzung der Vollziehung eines Feststellungsbescheides

    Aus diesen Erwägungen des Großen Senats ergibt sich, daß bei der Aufhebung der Vollziehung eines Einkommensteuerbescheides -- ungeachtet struktureller Unterschiede -- nicht zwischen entrichteten Vorauszahlungen einerseits und Steuerabzugsbeträgen sowie anzurechnender Körperschaftsteuer andererseits zu differenzieren ist (ebenso BFH- Beschlüsse vom 25. Oktober 1995 VIII B 79/95 und vom 19. Dezember 1995 X B 229/94, BFH/NV 1996, 340 u. 548).

    Die Aufhebung der Vollziehung eines Einkommensteuerbescheides kann damit auch zur Erstattung der für Rechnung des Steuerschuldners einbehaltenen und abgeführten Lohnsteuer (vgl. BFH-Beschluß vom 19. Dezember 1995 X B 229/94) oder Kapitalertragsteuer sowie der anzurechnenden Körperschaftsteuer (vgl. BFH-Beschluß vom 25. Oktober 1995 VIII B 79/95) einschließlich des Solidaritätszuschlages führen.

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